---
title: "Definition: Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/reisemangel-651i-abs-2-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB)

## Definition

<b>Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/651i.html" title="&sect; 651i BGB: Rechte des Reisenden bei Reisem&auml;ngeln">§ 651i Abs. 2 BGB</a> ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn</b> sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (S. 1). <b>Fehlt eine <word idx="0"/></b>, ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen (S. 2 Nr. 1). <b>Ansonsten</b> kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit an (S. 2 Nr. 2). <b>Zuletzt liegt ein Mangel auch dann vor</b>, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit <word idx="1"/> Verspätung verschafft.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/reisemangel-651i-abs-2-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
