Definition · Zivilrecht

Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB)

§ 651i Abs. 2 BGB
Definition
Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (S. 1). Fehlt eine , ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen (S. 2 Nr. 1). Ansonsten kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit an (S. 2 Nr. 2). Zuletzt liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit Verspätung verschafft.
Kontext
Definiere den Begriff „Reisemangel“ (§ 651i Abs. 2 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.