Definition · Öffentliches Recht

Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO)

§ 123 VwGO
Definition
Die Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dient der vorläufigen des Status quo. Sie ist dann statthaft, wenn der Antragssteller seine Rechtsposition oder will.
Kontext

Wann handelt es sich um eine Regelungsanordnung?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.