Definition · Strafrecht

rechtzeitig (§ 138 Abs. 1 StGB)

§ 138 Abs. 1 StGB
Definition
Rechtzeitig (§ 138 Abs. 1) bedeutet (dies verlangt § 138 Abs. 2); vielmehr genügt Mitteilung, die geeignet ist, die oder den der geplanten Tat noch zu können
Kontext
Was versteht man unter einer „rechtzeitigen“ Anzeige (§ 138 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.