Definition · Strafrecht

rechtzeitig (§ 138 Abs. 1 StGB)

Definition

Rechtzeitig (§ 138 Abs. 1) bedeutet nicht unverzüglich (dies verlangt § 138 Abs. 2); vielmehr genügt jede Mitteilung, die geeignet ist, die Ausführung oder den Erfolg der geplanten Tat noch abwenden zu können

Kontext
Was versteht man unter einer „rechtzeitigen“ Anzeige (§ 138 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 52 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.