Definition · Öffentliches Recht

Rechtsweg (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

§ 90 Abs. 2 BVerfGG
Definition
Der Begriff des Rechtswegs umfasst jede Möglichkeit der eines .
Erläuterung
Für das „Gericht“ gibt es unterschiedliche Definitionen. Das BVerfG legt für diesen Fall der Rechtswegserschöpfung nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG folgende Definition zugrunde: Ein Gericht ist die von der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt verschiedenen unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen staatlichen Organe der rechtsprechenden Gewalt. Nichtstaatliche Gerichte (z.B. DFB-Sportgericht, Kirchengericht) oder ausländische oder internationale Gerichte (z.B. Internationaler Strafgerichtshof) gehören nicht dazu.
Kontext
Was versteht man unter denm Begriff des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.