Definition · Öffentliches Recht

Rechtsweg (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

Definition

Der Begriff des Rechtswegs umfasst jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter denm Begriff des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 1. A 2021, § 15 RdNr. 90
  • Niesler, in: BeckOK BVerfGG, 19. Ed., § 90 Abs. 2 RdNr. 22

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.