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title: "Definition: Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 1 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/rechtsverordnung-art-80-abs-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 1 GG)

## Definition

Rechtsverordnungen stellen materielle <word idx="0"/> Rechtsnormen dar, die von der <word idx="1"/> aufgrund einer <word idx="2"/> zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden.

## Erläuterung

Unterhalb der formellen Gesetze stehen Rechtsverordnungen in der Normhierarchie; sie müssen sich daher inhaltlich mit jenen und sonstigen <b>höherrangigen Normen</b> in Einklang befinden. Andernfalls sind sie <b>rechtswidrig</b>. Mit dem Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive wird zugleich die <b>Legislative entlastet</b>. In Rechtsverordnungen werden <b>Details</b> geregelt, <b>regionale Besonderheiten</b> berücksichtigt und veränderte Verhältnisse <b>rasch und flexibel</b> aufgegriffen. <klausurhinweis>In der Klausur ist die Rechtsverordnung gegebenenfalls vom Verwaltungsakt — namentlich der Allgemeinverfügung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 S. 2 VwVfG</a>) — oder von einer Satzung abzugrenzen.</klausurhinweis> <klausurhinweis>Inzident können Rechtsverordnungen z.B. im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens überprüft und — soweit rechtswidrig — für <b>im Einzelfall unanwendbar</b> erklärt werden. Daneben können sie Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Normenkontrollverfahren (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 1 VwGO</a>) sein — außer in Hamburg.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/rechtsverordnung-art-80-abs-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
