Unterhalb der formellen Gesetze stehen Rechtsverordnungen in der Normhierarchie; sie müssen sich daher inhaltlich mit jenen und sonstigen
höherrangigen Normen in Einklang befinden. Andernfalls sind sie
rechtswidrig. Mit dem Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive wird zugleich die
Legislative entlastet. In Rechtsverordnungen werden
Details geregelt,
regionale Besonderheiten berücksichtigt und veränderte Verhältnisse
rasch und flexibel aufgegriffen.
In der Klausur ist die Rechtsverordnung gegebenenfalls vom Verwaltungsakt — namentlich der Allgemeinverfügung (
§ 35 S. 2 VwVfG) — oder von einer Satzung abzugrenzen.
Inzident können Rechtsverordnungen z.B. im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens überprüft und — soweit rechtswidrig — für
im Einzelfall unanwendbar erklärt werden. Daneben können sie Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Normenkontrollverfahren (
§ 47 Abs. 1 VwGO) sein — außer in Hamburg.