Definition · Öffentliches Recht

Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 1 GG)

Art. 80 Abs. 1 GG
Definition
Rechtsverordnungen stellen materielle Rechtsnormen dar, die von der aufgrund einer zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden.
Erläuterung
Unterhalb der formellen Gesetze stehen Rechtsverordnungen in der Normhierarchie; sie müssen sich daher inhaltlich mit jenen und sonstigen höherrangigen Normen in Einklang befinden. Andernfalls sind sie rechtswidrig. Mit dem Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive wird zugleich die Legislative entlastet. In Rechtsverordnungen werden Details geregelt, regionale Besonderheiten berücksichtigt und veränderte Verhältnisse rasch und flexibel aufgegriffen.
Klausurentipp
In der Klausur ist die Rechtsverordnung gegebenenfalls vom Verwaltungsakt — namentlich der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) — oder von einer Satzung abzugrenzen.
Klausurentipp
Inzident können Rechtsverordnungen z.B. im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens überprüft und — soweit rechtswidrig — für im Einzelfall unanwendbar erklärt werden. Daneben können sie Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 1 VwGO) sein — außer in Hamburg.
Kontext
Was versteht man unter einer „Rechtsverordnung“ (Art. 80 Abs. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.