Definition · Öffentliches Recht

Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)

§ 43 Abs. 1 VwGO
Definition
Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche , die sich aus einem hinreichend Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) Norm für das Verhältnis mehrerer untereinander oder einer Person zu einer ergibt.
Kontext
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.