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title: "Definition: Rechtsgeschäft (vor § 104 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/rechtsgeschaeft-vor-104-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Rechtsgeschäft (vor § 104 BGB)

## Definition

Das Rechtsgeschäft ist der <word idx="0"/>, der vorliegen muss, damit die gewollte <word idx="1"/> eintreten kann

## Erläuterung

<massstab>Den Kern des Rechtsgeschäfts bildet die Willenserklärung; deckungsgleich mit dem Rechtsgeschäft ist sie aber nicht stets. Aus mindestens einer Willenserklärung besteht jedes <b>Rechtsgeschäft</b>.</d> Häufig treten weitere Elemente hinzu (z.B. zusätzliche Willenserklärungen für einen Vertrag oder Realakte, etwa die Übergabe der Sache bei einer Übereignung).</massstab>
<vertiefung>Als Paradebeispiel für ein Rechtsgeschäft, das nur aus einer Willenserklärung besteht, dient die Kündigung.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/rechtsgeschaeft-vor-104-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
