Definition · Zivilrecht

Rechtsgeschäft (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Das Rechtsgeschäft ist der , der vorliegen muss, damit die gewollte eintreten kann
Erläuterung
Maßstab
Den Kern des Rechtsgeschäfts bildet die Willenserklärung; deckungsgleich mit dem Rechtsgeschäft ist sie aber nicht stets. Aus mindestens einer Willenserklärung besteht jedes Rechtsgeschäft. Häufig treten weitere Elemente hinzu (z.B. zusätzliche Willenserklärungen für einen Vertrag oder Realakte, etwa die Übergabe der Sache bei einer Übereignung).
Vertiefung
Als Paradebeispiel für ein Rechtsgeschäft, das nur aus einer Willenserklärung besteht, dient die Kündigung.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.