Definition · Zivilrecht

Rechtsgeschäft, einseitiges (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Das Rechtsgeschäft erfordert Willenserklärung. Beispiel: (§ 2247 BGB).
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.