Definition · Zivilrecht

Rechtsbindungswille (vor § 104 BGB)

Definition

Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands einer Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will.

Kontext

Was versteht man unter „Rechtsbindungswille“ im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 6 RdNr. 7.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.