Definition · Zivilrecht

Rechtsbindungswille (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands einer Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich in irgendeiner Weise erklären will.
Kontext

Was versteht man unter „Rechtsbindungswille“ im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.