Definition · Strafrecht

Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)

§ 113 Abs. 3 StGB
Definition
Die Vollstreckungshandlung ist , wenn (1) der Vollstreckungsbeamte und örtlich zuständig ist, (2) die wesentlichen Förmlichkeiten, d.h. vor allem die , die dem Schutz des dienen, gewahrt sind und (3) die tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen (ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung) wurden.
Erläuterung

Dies ist umstritten!

Kontext
Wann ist eine Vollstreckungshandlung „rechtmäßig“ (§ 113 Abs. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.