Definition · Öffentliches Recht

Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

Definition
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beinhaltet, dass der Betroffene Erlass einer grundsätzlich die Möglichkeit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern.
Kontext
Was beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.