Definition · Zivilrecht

Rechte (§ 453 BGB)

Definition

Rechte sind alle übertragbaren subjektiven Rechte, d.h. Befugnisse des Berechtigten, die sich unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergeben.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Rechte“ i.S.v. § 453 BGB!
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Weidenkaff, in: Palandt, 76.A. 2017, § 453 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.