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title: "Definition: Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) "
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/recht-der-wirtschaft-art-74-abs-1-nr-11-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)

## Definition

Das <b>Recht der Wirtschaft</b> <d>umfasst <word idx="0"/> Normen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von <word idx="1"/> beziehen</d>. Der Begriff ist <word idx="2"/> auszulegen: Es werden darüber hinaus <d>sämtliche Normen erfasst, die <word idx="3"/> <word idx="4"/> als solche regeln</d>.

## Erläuterung

<massstab>Innerhalb der konkurrierenden Bundeskompetenzen kommt dem "Recht der Wirtschaft" der Status des <b>praxis- und klausurrelevantesten Kompetenztitels</b> des Bundes zu. Erfasst werden über diesen Titel selbst Materien, die eigentlich der Länderzuständigkeit unterfallen, sofern das Regelungsgewicht wirtschaftsrechtlich ausgerichtet ist. Bei den eingeklammerten Sachbereichen "(Bergbau, Industrie [...])" handelt es sich lediglich um eine offene, <b>nicht abschließende</b> Aufzählung exemplarischer Wirtschaftszweige.</massstab>
<vertiefung>Soweit Materien ausdrücklich ausgenommen werden ("ohne das Recht des Ladenschlusses, [...]"), verbleibt deren Regelung bei der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/30.html" title="Art. 30 GG">Art. 30 GG</a>; <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/70.html" title="Art. 70 GG">Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/recht-der-wirtschaft-art-74-abs-1-nr-11-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
