Definition · Öffentliches Recht

Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)

Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
Definition
Das Recht der Wirtschaft umfasst Normen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von beziehen. Der Begriff ist auszulegen: Es werden darüber hinaus sämtliche Normen erfasst, die als solche regeln.
Erläuterung
Maßstab
Innerhalb der konkurrierenden Bundeskompetenzen kommt dem "Recht der Wirtschaft" der Status des praxis- und klausurrelevantesten Kompetenztitels des Bundes zu. Erfasst werden über diesen Titel selbst Materien, die eigentlich der Länderzuständigkeit unterfallen, sofern das Regelungsgewicht wirtschaftsrechtlich ausgerichtet ist. Bei den eingeklammerten Sachbereichen "(Bergbau, Industrie [...])" handelt es sich lediglich um eine offene, nicht abschließende Aufzählung exemplarischer Wirtschaftszweige.
Vertiefung
Soweit Materien ausdrücklich ausgenommen werden ("ohne das Recht des Ladenschlusses, [...]"), verbleibt deren Regelung bei der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Kontext
Definiere den Begriff „Recht der Wirtschaft“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.