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title: "Definition: Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG): Schutzbereich"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/recht-auf-den-gesetzlichen-richter-art-101-abs-1-s-2-gg-schutzbereich"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG): Schutzbereich

## Definition

Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) garantiert dem Einzelnen, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht.

## Erläuterung

Gemäß <b><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/101.html" title="Art. 101 GG">Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG</a></b> ist es untersagt, jemanden <b>seinem gesetzlichen Richter zu entziehen</b>. Aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters folgt damit zugleich das <b>Erfordernis objektiver und genereller Regelungen</b> über die <b>Zuständigkeit der Strafgerichte</b>. Der entscheidungsbefugte Richter muss bereits <b>im Voraus abstrakt-generell festgelegt sein</b>. <br>Darüber hinaus enthält <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/101.html" title="Art. 101 GG">Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG</a> <b>ein Verbot, von den Vorgaben zur Bestimmung des gesetzlichen Richters abzuweichen</b>. Erfasst werden hiervon die Vorschriften zur <b>örtlichen, sachlichen sowie funktionalen</b> Zuständigkeit ebenso wie die <b>Geschäftsverteilung</b> innerhalb des Gerichts.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/recht-auf-den-gesetzlichen-richter-art-101-abs-1-s-2-gg-schutzbereich
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
