Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG): Schutzbereich
Darüber hinaus enthält Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ein Verbot, von den Vorgaben zur Bestimmung des gesetzlichen Richters abzuweichen. Erfasst werden hiervon die Vorschriften zur örtlichen, sachlichen sowie funktionalen Zuständigkeit ebenso wie die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts.