Definition · Öffentliches Recht

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG): Schutzbereich

Definition
Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) garantiert dem Einzelnen, dass nur der bestimmte, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht.
Erläuterung
Gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist es untersagt, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters folgt damit zugleich das Erfordernis objektiver und genereller Regelungen über die Zuständigkeit der Strafgerichte. Der entscheidungsbefugte Richter muss bereits im Voraus abstrakt-generell festgelegt sein.
Darüber hinaus enthält Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ein Verbot, von den Vorgaben zur Bestimmung des gesetzlichen Richters abzuweichen. Erfasst werden hiervon die Vorschriften zur örtlichen, sachlichen sowie funktionalen Zuständigkeit ebenso wie die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts.
Kontext
Was beinhaltet das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.