Definition · Öffentliches Recht

Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Art. 2 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 GG
Definition
Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen bezüglich der von seiner Person.
Kontext
Was versteht man unter „Recht am eigenen Bild“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.