Definition · Zivilrecht

Realakt (vor § 104 BGB)

Definition

Ein Realakt ist eine rein tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft.

Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „Realakt“:

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. Aufl. 2022, Vor § 104 RdNr. 4.
  • Jauernig/Mansel, BGB, 19.A. 2023, Vor § 104 RdNr. 24.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.