Definition · Zivilrecht

Realakt (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Ein Realakt ist eine tatsächliche , die eine kraft Gesetzes vom des Handelnden hervorruft.
Erläuterung
Zu den typischen Realakten zählen etwa § 854 Abs. 1 BGB (Erlangung der tatsächlichen Gewalt), § 856 BGB (Aufgabe oder Verlust tatsächlicher Gewalt), § 958 BGB (Aneignung), § 965 BGB (Ansichnahme des Fundes), §§ 946ff. BGB (Verbindung und Vermischung), § 950 BGB (Verarbeitung) sowie § 959 BGB (Dereliktion).
Kontext

Definiere den Begriff „Realakt“:

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.