Definition · Öffentliches Recht

Realakt

§ 35 S. 1 VwVfG
Definition
Ein Realakt ist , das auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtet ist und dem die i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG fehlt.
Kontext

Was ist ein Realakt?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.