Definition · Öffentliches Recht

Rasse (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG
Definition
Das Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Rasse (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) verbietet alle gruppenspezifischen , soweit die Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe sein soll.
Kontext
Definiere den Begriff der „Rasse“ (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.