Definition · Öffentliches Recht

Rasse (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

Definition

Das Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Rasse (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) verbietet alle gruppenspezifischen Stigmatisierungen, soweit die Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe vererbbar sein soll.

Kontext
Definiere den Begriff der „Rasse“ (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18.A. 2024, Art. 3 RdNr. 140.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.