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title: "Definition: Qualifikation des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/qualifikation-des-bandendiebstahls-244-abs-1-nr-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Qualifikation des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

## Definition

Der Bandendiebstahl ist besonders gefährlich und deshalb strafwürdiger, weil sich die Täter nicht nur gelegentlich zur Tatbegehung zusammen tun, sondern sich sogar gegenseitig dazu verpflichten, eine noch unbestimmte Zahl von Raub- oder Diebstahlstaten zu begehen.

## Erläuterung

Streitig ist, welche <b>Mindestzahl von Personen</b> sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben muss, damit eine <b>Bande</b> gegeben ist. Nach <b>Rspr.</b> ist ein Zusammenschluss von <b>mindestens drei Personen</b> erforderlich.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/qualifikation-des-bandendiebstahls-244-abs-1-nr-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
