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title: "Definition: Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/publizitaet-positive-15-abs-3-hgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)

## Definition

Das Vertrauen Dritter in die <word idx="0"/> von Tatsachen, die in das Handelsregister <word idx="1"/> wurden, wird geschützt (<a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/15.html" title="&sect; 15 HGB">§ 15 Abs. 3 HGB</a>, <word idx="2"/> Publizität).

## Erläuterung

<erklaerung>Erforderlich sind kumulativ: <br>(1) eine eintragungspflichtige Tatsache, deren <br>(2) Eintragung zurechenbar durch den Betroffenen veranlasst wurde, <br>(3) eine unrichtige Eintragung sowie <br>(4) Unkenntnis des Dritten von der Unrichtigkeit.  
</erklaerung><vertiefung>Zu Lasten kommt der Vertrauensschutz nur demjenigen, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war. Nach herrschender Meinung trifft dies denjenigen, der durch seinen Eintragungsantrag die unrichtige Bekanntmachung zurechenbar herbeigeführt hat. Andernfalls drohte eine Belastung gänzlich Unbeteiligter durch den Schutz.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/publizitaet-positive-15-abs-3-hgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
