Definition · Zivilrecht

Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)

Definition

Das Vertrauen Dritter in die Richtigkeit von Tatsachen, die in das Handelsregister eingetragen wurden, wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB, positive Publizität).

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter der „positiven Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 3 HGB)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Canaris, Handelsrecht, 24.A. 2006, § 5 RdNr. 45ff.
  • Gehrlein, in: EBJS HGB, 4.A. 2020, § 15 RdNr. 26ff.
  • Merkt, in: Baumbach/Hopt HGB, 40.A. 2021, § 15 RdNr. 18ff.
  • Müther, in: BeckOK HGB, 32.Ed. 2021, § 15 RdNr. 35ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.