Definition · Zivilrecht

Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)

§ 15 Abs. 3 HGB
Definition
Das Vertrauen Dritter in die von Tatsachen, die in das Handelsregister wurden, wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB, Publizität).
Erläuterung
Erforderlich sind kumulativ:
(1) eine eintragungspflichtige Tatsache, deren
(2) Eintragung zurechenbar durch den Betroffenen veranlasst wurde,
(3) eine unrichtige Eintragung sowie
(4) Unkenntnis des Dritten von der Unrichtigkeit.
Vertiefung
Zu Lasten kommt der Vertrauensschutz nur demjenigen, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war. Nach herrschender Meinung trifft dies denjenigen, der durch seinen Eintragungsantrag die unrichtige Bekanntmachung zurechenbar herbeigeführt hat. Andernfalls drohte eine Belastung gänzlich Unbeteiligter durch den Schutz.
Kontext
Was versteht man unter der „positiven Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 3 HGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.