Definition · Zivilrecht

Publizität, negative (§ 15 Abs. 1 HGB)

§ 15 Abs. 1 HGB
Definition
§ 15 Abs. 1 HGB schützt das Vertrauen in das des Handelsregisters bezüglich Tatsachen (negative Publizität).
Erläuterung
Nach herrschender Meinung erfasst die Vorschrift Eintragungen sowohl deklaratorischer als auch konstitutiver Wirkung. Im Regelfall greift § 15 Abs. 1 HGB bei deklaratorischen Eintragungen (= Sekundärtatsachen). Demgegenüber tritt bei konstitutiven Eintragungen (= Primärtatsachen) die Rechtsänderung mangels Eintragung gar nicht erst ein. Im Zeitraum zwischen Eintragung und Bekanntmachung kann § 15 Abs. 1 HGB aber auch bei konstitutiv wirkenden Eintragungen Bedeutung erlangen.
Kontext
Was versteht man unter der „negativen Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.