Definition · Strafrecht

Programm, unrichtiges Gestalten (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)

§ 263 Abs. 1 Var. 1 StGB
Definition
Unrichtig ist die Gestaltung des Programms nach hM, wenn der Datenverarbeitungsvorgang aufgrund der Gestaltung zu einem Ergebnis gelangt.
Kontext
Wann liegt nach hM eine „unrichtige Gestaltung“ eines Programms vor (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.