Definition · Strafrecht

Programm (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)

§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB
Definition
Ein Programm ist eine durch fixierte an den .
Kontext
Definiere den Begriff „Programm“ (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.