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title: "Definition: Privathandlung (§ 331 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/privathandlung-331-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Privathandlung (§ 331 StGB)

## Definition

Die Privattätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie mit dem <word idx="0"/> des Amtsträgers in <word idx="1"/> Beziehung steht, oder der Amtsträger die Tätigkeit möglicherweise zwar <word idx="2"/> der dienstlichen Tätigkeit, aber gleichwohl als <word idx="3"/> vornimmt.

## Erläuterung

Allein dadurch, dass die Tätigkeit bei Gelegenheit einer Diensthandlung, während der Dienstzeit, in den Diensträumen oder unter Verwendung dienstlich erworbener Kenntnisse erfolgt, geht ihr privater Charakter noch nicht verloren.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/privathandlung-331-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
