Definition · Strafrecht

Privathandlung (§ 331 StGB)

Definition

Die Privattätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie mit dem Aufgabenbereich des Amtsträgers in keinerlei Beziehung steht, oder der Amtsträger die Tätigkeit möglicherweise zwar bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit, aber gleichwohl als Privatperson vornimmt.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einer „Privathandlung“ (§ 331 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 60 RdNr. 32

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.