Definition · Strafrecht

Privathandlung (§ 331 StGB)

§ 332 StGB § 331 StGB
Definition
Die Privattätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie mit dem des Amtsträgers in Beziehung steht, oder der Amtsträger die Tätigkeit möglicherweise zwar der dienstlichen Tätigkeit, aber gleichwohl als vornimmt.
Erläuterung

Allein dadurch, dass die Tätigkeit bei Gelegenheit einer Diensthandlung, während der Dienstzeit, in den Diensträumen oder unter Verwendung dienstlich erworbener Kenntnisse erfolgt, geht ihr privater Charakter noch nicht verloren.

Kontext
Was versteht man unter einer „Privathandlung“ (§ 331 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.