Definition · Zivilrecht

Primärpflicht (vor § 241 BGB)

Definition
Die Primärpflicht ist die aus dem kraft Vertrag oder folgende Leistungspflicht oder Schutzpflicht.
Erläuterung
Zu den Primärpflichten zählt etwa die Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB), daneben aber auch die Pflicht, die Rechtsgüter des Vertragspartners nicht zu schädigen (§ 241 Abs. 2 BGB).
Demgegenüber entstehen Sekundärpflichten erst durch die Störung von Primärpflichten; hierunter fallen vor allem die Schadensersatzpflicht sowie die Gewährleistungsrechte des besonderen Schuldrechts (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt).
Kontext
Was versteht man unter der „Primärpflicht“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.