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title: "Definition: Postgeheimnis (Art. 10 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/postgeheimnis-art-10-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Postgeheimnis (Art. 10 GG)

## Definition

Das Postgeheimnis schützt die Vertraulichkeit von <word idx="0"/> Transport- und Kommunikationsvorgängen, die durch einen <word idx="1"/> abgewickelt werden.

## Erläuterung

Das Postgeheimnis erfasst alle <b>persönlichen und postalisch beförderten Arten von Sendungen</b>. <b>Nicht erforderlich</b> ist, anders als beim Briefgeheimnis, eine <b>individuelle schriftliche Mitteilung</b>. Kern des Schutzbereichs ist die Verpflichtung des (Post-)Dienstleisters, bezüglich der getätigten Sendungen <b>Stillschweigen gegenüber Dritten</b> zu wahren. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/10.html" title="Art. 10 GG">Art. 10 GG</a> schützt dabei nicht nur <b>Inhalte der Kommunikation</b>, sondern auch <b>anfallende Beförderungsdaten</b>.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/postgeheimnis-art-10-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
