Definition · Öffentliches Recht

Postgeheimnis (Art. 10 GG)

Art. 10 GG
Definition
Das Postgeheimnis schützt die Vertraulichkeit von Transport- und Kommunikationsvorgängen, die durch einen abgewickelt werden.
Erläuterung
Das Postgeheimnis erfasst alle persönlichen und postalisch beförderten Arten von Sendungen. Nicht erforderlich ist, anders als beim Briefgeheimnis, eine individuelle schriftliche Mitteilung. Kern des Schutzbereichs ist die Verpflichtung des (Post-)Dienstleisters, bezüglich der getätigten Sendungen Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Art. 10 GG schützt dabei nicht nur Inhalte der Kommunikation, sondern auch anfallende Beförderungsdaten.
Kontext
Was schützt das Postgeheimnis aus Art. 10 GG?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.