Definition · Öffentliches Recht

Postgeheimnis (Art. 10 GG)

Definition

Das Postgeheimnis schützt die Vertraulichkeit von körperlichen Transport- und Kommunikationsvorgängen, die durch einen Dienstleister abgewickelt werden.

Erläuterung
Kontext
Was schützt das Postgeheimnis aus Art. 10 GG?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Kingreen/Poscher, Staatsrecht II: Grundrechte, 38. A. 2022, RdNr. 1038, 1039, 1040, 1041
  • Schmidt, Grundrechte, 26.A. 2021, RdNr. 730, 731, 732.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.