Definition · Öffentliches Recht

Politische Partei (§ 2 Abs. 1 PartG)

§ 2 Abs. 1 PartG
Definition
von Bürgern, die oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines auf die politische Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere nach und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die dieser Zielsetzung bieten.
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff der Partei (§ 2 Abs. 1 PartG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.