Definition · Strafrecht

Pflichtwidrigkeitszusammenhang (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist gegeben, wenn sich im Erfolg gerade die verwirklicht, die der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten () geschaffen hat. Dies ist nach herrschender Meinung der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre.
Erläuterung
Eine Zurechnung des Erfolgs scheidet aus, sofern der Erfolgseintritt für den Täter bei pflichtgemäßem Alternativverhalten nicht vermeidbar war. Die herrschende Vermeidbarkeitstheorie (h.M.) verlangt, dass das pflichtgemäße Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den konkreten Erfolg abgewendet hätte. Demgegenüber lässt eine Mindermeinung jede Risikoerhöhung für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang genügen (Risikoerhöhungslehre). Bezugspunkt des pflichtgemäßen Alternativverhaltens bleibt die konkrete Tatsituation: Auszutauschen ist allein die Pflichtverletzung gegen das korrespondierende pflichtgemäße Verhalten; Ersatzursachen dürfen nicht hinzugedacht werden.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.