Definition · Zivilrecht

Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)

§ 280 Abs. 1 BGB
Definition
Pflichtverletzung ist jede Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten des § 241 BGB.
Erläuterung
Erfasst werden
(1) sowohl die — vollständige oder teilweise — Nichterfüllung,
(2) die verspätete Erfüllung als auch
(3) die Schlechterfüllung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht (vgl. § 241 BGB),
(4) ferner die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher (§ 311 Abs. 2 BGB) Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einer „Pflichtverletzung“ (§ 280 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.