Der Geschäftsführer ist gegenüber einem Dritten oder gesetzlich dazu verpflichtet, das Geschäft des auszuführen.
Erläuterung
Damit erfüllt der Geschäftsführer zugleich ein Geschäft des Geschäftsherrn und seine eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung — es liegt ein auch-fremdes Geschäft vor. Fraglich ist in dieser Konstellation, ob dem Geschäftsführer neben dem Vergütungsanspruch gegen den Dritten zusätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA gegen den Geschäftsherrn (§§ 677 ff. BGB) zusteht.
Kontext
Was versteht man unter der Fallgruppe des pflichtgebundenen Geschäftsführers im Bereich der GoA?
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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