Definition · Öffentliches Recht

Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)

Definition

Erziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ist die Sorge für die seelische und kognitive Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der Kinder. Pflege (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ist die Sorge für das körperliche Wohl der Kinder.

Kontext
Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Was versteht man unter „Pflege“ und „Erziehung“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18.A. 2024, Art. 6 RdNr. 42f.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.