Definition · Strafrecht

Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (vor § 12 StGB)

vor § 12 StGB
Definition
Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sind Umstände, deren Vorliegen die eines an sich und schuldhaften Verhaltens .
Erläuterung
Beim Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ist die Tat von Anfang an nicht strafbar. Demgegenüber führt ein Strafaufhebungsgrund dazu, dass die bereits begründete Strafbarkeit aufgrund des betreffenden Umstands nachträglich entfällt.
Vertiefung
Zu den persönlichen Strafausschließungsgründen gehören etwa die Straffreiheit für Schwangere bei Abtreibung (§ 218 Abs. 4 S. 2 StGB) sowie das Angehörigenprivileg (§ 258 Abs. 6 StGB).
Zu den persönlichen Strafaufhebungsgründen zählt insbesondere der Rücktritt (§§ 24, 31 StGB); hinzu treten Konstellationen tätiger Reue (etwa § 306e Abs. 2 StGB) und die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO).
Kontext
Was versteht man unter „persönlichen Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.