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title: "Definition: Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ohne-auftrag-oder-sonstige-berechtigung-677-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB)

## Definition

Der Geschäftsführer handelt <word idx="0"/> Auftrag oder sonstige Berechtigung, wenn er nicht aufgrund eines <word idx="1"/> oder <word idx="2"/> Rechtsverhältnisses gegenüber dem Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsführung <word idx="3"/> oder verpflichtet ist.

## Erläuterung

Auch wenn die BGB-Bezeichnung „Geschäftsführung ohne Auftrag" lautet, kommt es nicht allein auf das Fehlen eines Auftragsvertrages (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/662.html" title="&sect; 662 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Auftrag">§ 662 BGB</a>) an. Die Norm ist vielmehr weit zu verstehen, sodass es auf das Fehlen jeglicher rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn im Hinblick auf die Geschäftsbesorgung ankommt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ohne-auftrag-oder-sonstige-berechtigung-677-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
