Definition · Zivilrecht

Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB)

§ 677 BGB
Definition
Der Geschäftsführer handelt Auftrag oder sonstige Berechtigung, wenn er nicht aufgrund eines oder Rechtsverhältnisses gegenüber dem Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsführung oder verpflichtet ist.
Erläuterung
Auch wenn die BGB-Bezeichnung „Geschäftsführung ohne Auftrag" lautet, kommt es nicht allein auf das Fehlen eines Auftragsvertrages (§ 662 BGB) an. Die Norm ist vielmehr weit zu verstehen, sodass es auf das Fehlen jeglicher rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn im Hinblick auf die Geschäftsbesorgung ankommt.
Kontext
Was versteht man unter „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.