Definition · Zivilrecht

„Ohne Auftrag“ (§ 677 BGB)

§ 677 BGB
Definition
„Ohne Auftrag“ handelt der Geschäftsführer, wenn wirksamer gemäß § 662 BGB vorliegt.
Kontext

Wann handelt der Geschäftsführer „ohne Auftrag“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.