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title: "Definition: Offizialprinzip (§ 152 Abs. 1 StPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/offizialprinzip-152-abs-1-stpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Offizialprinzip (§ 152 Abs. 1 StPO)

## Definition

Das Offizialprinzip besagt, dass die <word idx="0"/> Aufgabe <word idx="1"/> ist.

## Erläuterung

Berufen zur Erhebung der öffentlichen Klage <b>ist die Staatsanwaltschaft</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/152.html" title="&sect; 152 StPO: Anklagebeh&ouml;rde; Legalit&auml;tsgrundsatz">§ 152 Abs. 1 StPO</a>). Eine <b>Ausnahme</b> bilden die <b>Privatklagedelikte</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/374.html" title="&sect; 374 StPO: Zul&auml;ssigkeit; Privatklageberechtigte">§ 374 StPO</a>), bei denen der Verletzte selbst klagebefugt ist.

<br>Eine Einschränkung erfährt das Offizialprinzip ferner durch die <b>Antragsdelikte</b>: Bei <b>absoluten Antragsdelikten</b> erfolgt die Strafverfolgung nur, sofern ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Bei <b>relativen Antragsdelikten</b> kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Antrag verfolgen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/offizialprinzip-152-abs-1-stpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
