Offizialprinzip (§ 152 Abs. 1 StPO)
Eine Einschränkung erfährt das Offizialprinzip ferner durch die Antragsdelikte: Bei absoluten Antragsdelikten erfolgt die Strafverfolgung nur, sofern ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Antrag verfolgen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.