Definition · Strafrecht

Offizialprinzip (§ 152 Abs. 1 StPO)

§ 152 Abs. 1 StPO
Definition
Das Offizialprinzip besagt, dass die Aufgabe ist.
Erläuterung
Berufen zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme bilden die Privatklagedelikte (§ 374 StPO), bei denen der Verletzte selbst klagebefugt ist.
Eine Einschränkung erfährt das Offizialprinzip ferner durch die Antragsdelikte: Bei absoluten Antragsdelikten erfolgt die Strafverfolgung nur, sofern ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Antrag verfolgen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Offizialprinzip“ (§ 152 Abs. 1 StPO)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.