Definition · Strafrecht

Offizialprinzip (§ 152 Abs. 1 StPO)

Definition

Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung Aufgabe des Staates ist.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Offizialprinzip“ (§ 152 Abs. 1 StPO)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 46, 48
  • Diemer, in: KK-StPO, 9.A. 2023, § 152 RdNr. 1f.
  • Murmann, Prüfungswissen Strafprozessrecht, 5.A. 2022, RdNr. 35
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, § 152 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.