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title: "Definition: Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/offensichtlicher-fehler-des-verwaltungsakts-44-abs-1-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)

## Definition

Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den <word idx="0"/> vertrauten, verständigen <word idx="1"/> ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt.

## Erläuterung

<massstab>Mit dem Erfordernis der Offensichtlichkeit des Fehlers wird einerseits das <b>Vollzugsinteresse</b> der Verwaltung gegenüber zu weitgehender „Selbstjustiz" des Bürgers geschützt, andererseits aber auch das <b>Vertrauen</b> des Bürgers gewahrt. Drängt sich nämlich nicht auf, dass ein schwerwiegender Fehler vorliegt, ist auch weniger erkennbar, dass dem Verwaltungsakt keine Wirkung zukommt; er könnte irrtümlich für wirksam gehalten werden.</massstab> <vertiefung>Im Sinne der strafrechtlichen <b>Theorie der Parallelwertung in der Laiensphäre</b> ist es allerdings nicht erforderlich, dass der objektive Beobachter Kenntnis von der verletzten Rechtsvorschrift hätte. Die Anforderungen werden vor allem durch die Rechtsprechung konkretisiert.</vertiefung> <klausurhinweis>In der Klausur solltest du dich nicht zu sehr stressen. Saubere Arbeit mit den Sachverhalt und kreatives Argumentieren sollten hier in der Regel besonders honoriert werden.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/offensichtlicher-fehler-des-verwaltungsakts-44-abs-1-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
