Definition · Öffentliches Recht

Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)

§ 44 Abs. 1 VwVfG
Definition
Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den vertrauten, verständigen ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt.
Erläuterung
Maßstab
Mit dem Erfordernis der Offensichtlichkeit des Fehlers wird einerseits das Vollzugsinteresse der Verwaltung gegenüber zu weitgehender „Selbstjustiz" des Bürgers geschützt, andererseits aber auch das Vertrauen des Bürgers gewahrt. Drängt sich nämlich nicht auf, dass ein schwerwiegender Fehler vorliegt, ist auch weniger erkennbar, dass dem Verwaltungsakt keine Wirkung zukommt; er könnte irrtümlich für wirksam gehalten werden.
Vertiefung
Im Sinne der strafrechtlichen Theorie der Parallelwertung in der Laiensphäre ist es allerdings nicht erforderlich, dass der objektive Beobachter Kenntnis von der verletzten Rechtsvorschrift hätte. Die Anforderungen werden vor allem durch die Rechtsprechung konkretisiert.
Klausurentipp
In der Klausur solltest du dich nicht zu sehr stressen. Saubere Arbeit mit den Sachverhalt und kreatives Argumentieren sollten hier in der Regel besonders honoriert werden.
Kontext
§ 44 Abs. 1 VwVfG legt fest, dass der besonders schwerwiegende Fehler des Verwaltungsakts offensichtlich sein muss. Wann ist das der Fall?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.