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title: "Definition: Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/offenkundigkeitsprinzip-164-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 BGB)

## Definition

Unter dem Offenkundigkeitsprinzip (teilweise auch Offenheitsgrundsatz) versteht man die Tatsache, dass der <word idx="0"/> "im Namen des Vertretenen", d.h. in <word idx="1"/> Namen handeln muss (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB</a>). Dies erfordert, dass nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar ist, dass der Vertreter für eine andere Person auftritt. Das muss der Vertreter nicht <word idx="2"/> erklären. Es genügt, wenn sich das Handeln für einen anderen aus den <word idx="3"/> ergibt (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>). Sinn und Zweck ist der <word idx="4"/> des Geschäftspartners des Vertretenen. Er soll wissen, dass er nicht mit demjenigen, der ihm gegenüber handelt (Vertreter), den <word idx="5"/> schließt, sondern mit einer anderen Person.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/offenkundigkeitsprinzip-164-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
