Definition · Zivilrecht

Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 BGB)

§ 164 BGB
Definition
Unter dem Offenkundigkeitsprinzip (teilweise auch Offenheitsgrundsatz) versteht man die Tatsache, dass der "im Namen des Vertretenen", d.h. in Namen handeln muss (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies erfordert, dass nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar ist, dass der Vertreter für eine andere Person auftritt. Das muss der Vertreter nicht erklären. Es genügt, wenn sich das Handeln für einen anderen aus den ergibt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sinn und Zweck ist der des Geschäftspartners des Vertretenen. Er soll wissen, dass er nicht mit demjenigen, der ihm gegenüber handelt (Vertreter), den schließt, sondern mit einer anderen Person.
Kontext
Was versteht man unter dem „Offenkundigkeitsprinzip“ in der Stellvertretung (§ 164 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.