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title: "Definition: Öffnen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/oeffnen-202-abs-1-nr-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Öffnen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

## Definition

Der Täter öffnet ein Schriftstück, wenn er den Verschluss beseitigt oder unwirksam macht. Auf eine Kenntnisnahme vom Inhalt kommt es nicht an.

## Erläuterung

Anders als bei <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/202.html" title="&sect; 202 StGB: Verletzung des Briefgeheimnisses">§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> kommt es in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/202.html" title="&sect; 202 StGB: Verletzung des Briefgeheimnisses">§ 202 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB</a> auf die Kenntnisnahme an.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/oeffnen-202-abs-1-nr-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
